Eröffnung einer Repräsentanz, Unternehmenstätigkeit, kommerzielle Tätigkeit, Genehmigung auf die Eröffnung der Repräsentanz

Wie kann ein ausländer business in belarus führen?

Ilija Latyschev, Valentin Galitsch – die Partner von „Juristische Gruppe „VERDICT BY“ GmbH

 

Die Businessführung ist von einem Ausländer in Belarus (Weißrussland) in folgenden Formen möglich:

  1. Gründung in der Republik Belarus einer juristischen Person mit ausländischer Beteiligung;
  2. Eröffnung einer Repräsentanz in der Republik Belarus;
  3. Arbeit durch den abhängigen Agenten;
  4. Durchführung der Konzert- und Bühnenveranstaltungen

Nun betrachten wir drei erste Varianten.

 

1. Gründung in der Republik Belarus einer juristischen Person mit ausländischer Beteiligung.

Die Gründung einer juristischen Person hat für den Ausländer zahlreiche Besonderheiten.

Vor allem muss es darauf hingewiesen werden, dass der Ausländer sowohl eine „gewöhnliche“ juristische Person (1) als auch eine juristische Person mit dem speziellen Status „einer Unternehmen mit ausländischen Investitionen“ (2) in Belarus gründen darf.

 

Es ist sogar für Belorussen ziemlich kompliziert, den Unterschied zwischen diesen Formen zu erklären, weil das ausländische Kapital gleichfalls vorhanden ist, aber der spezielle Status – nein.

 

Die Hauptunterschiede einer juristischen Person mit dem speziellen Status „einer Unternehmen mit ausländischen Investitionen“ zu einer „gewöhnlichen“ juristischen Person liegen in Folgendem:

  • die Mindestgröße des Stammkapitalls wird derzeit für die gewöhnliche juristische Person nicht festgelegt (Ausnahme, offene Aktiengesellschaft – 1300 USD, und geschlossene Aktiengesellschaft - 5200 USD); für die juristische Person mit dem speziellen Status einer Unternehmen mit ausländischen Investitionen muss der Mindesteinlage des ausländischen Eigners in Höhe von 20 000 USD ausmachen;
  • für die juristische Person mit dem speziellen Status einer Unternehmen mit ausländischen Investitionen bleibt solcher Grund der Auflösung aus, wie der Bescheid der Registrierungsorgane, d.h., dass die Auflösung solcher juristischen Personen entweder aufgrund des Gerichtsbescheids, oder durch den Entschluss der Gründer möglich ist;
  • das Stammkapitall der gewöhnlichen juristischen Person ist vor der Anmeldung zur Eintragung in das Einheitliche Staatsregister der juristischen Personen und Individualunternehmen (weiter – das Staatsregister) zu bilden; das Stammkapitall der juristischen Person mit dem speziellen Status einer Unternehmen mit ausländischen Investitionen (Ausnahme: offene AG), ist im Laufe des ersten Jahres ab der Anmeldung zur Eintragung in das Staatsregister mindestens in 50% und bis Ablauf des zweiten Jahres ab der Anmeldung in vollem Umfang zu bilden.;
  • für die juristischen Personen mit ausländischen Investitionen existiert die Pflicht der jährlichen Buchprüfung.

 

Jetzt betrachten wir die Besonderheiten der Gründung von Ausländer der juristischen Person einer oder anderer Art.

 

(1) Die gewöhnliche belorussische juristische Person können die Ausländer in gesetzlich festgeschriebenen Formen gründen: Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Gesellschaft mit zusätzlicher Haftung, offene Aktiengesellschaft, geschlossene Aktiengesellschaft,  private ausländische Einheitsunternehmen.

 

Die Prozedur der Anmeldung wird in diesem Fall so gleich, als ob die juristische Person von dem Inländer gegründet worden wäre.

 

Unter Besonderheiten ist die Notwendigkeit zu betonen, die Unterlagen von ausländischen juristischen Personen zu empfangen, die in vorschriftsmäßiger Form ausgefertigt werden sollen.

 

Als allgemeine Regel ist die Forderung der Legalisation für die Unterlagen, die in Ausland zugestellt werden.

 

Jedoch werden die ausländischen Unterlagen meistens ohne Legalisation angenommen. Das betrifft die Unterlagen aus den Staaten, die die Mitglieder des Haager Übereinkommens 1961 sind (dabei braucht man nur die Apostille auf dem Urkunde), sowie aus den Staaten, mit denen die Republik Belarus die bilaterale Verträge über die Rechtshilfe hat, z.B. GUS-Staaten (in diesem Fall braucht man das Wappensiegel auf dem Urkunde).

 

 

Die zweite wichtige Besonderheit der Gründungsprozedur ist die Notwendigkeit vor der Anmeldung zur Eintragung in das Staatsregister das Stammkapital zu bilden. Die Bildung des Stammkapitals erfolgt durch die Sacheinlage oder durch die Geldeinlage auf das spezielle Konto pro diverse, das die Gründer in der belorussischen Bank eröffnen.

 

Beide Arte der Bildung des Stammkapitals sind für die ausländische juristische Person erschwert.

 

Im Falle der Sacheinlage besteht die Schwierigkeit darin, dass das Vermögen des Gründers – des Ausländers, das in das Stammkapitall eingelegt wird, soll in der Republik Belarus vorhanden sein, was der belorussischen Gesetzgebung gemäß schwer durchführbar ist.  Das Problem besteht selbst in der Unmöglichkeit der Zollabwicklung solches Vermögens im jeweiligen Zollregime. Und der Erwerb der Waren ohne verbindliche Ausfuhr ist für die ausländische juristische Person durch die Forderung des Art. 1.4. des Erlasses vom Präsidenten der Republik Belarus 07.03.2000 № 117 ausgeschlossen.

 

Im Falle des Kontos pro diverse ist es notwendig, die ausländische juristische Person bei der Steuerorganen in der Republik Belarus anzumelden. 

 

(2) Die Gründung der juristischen Person mit dem speziellen Status einer Unternehmen mit ausländischen Investitionen hat etwas andere rechtliche Regelung. Mit dem in Kraft Treten ab 1. Februar 2009 des Dekrets vom Präsidenten der Republik Belarus № 1 von 16.01.2009 „Über die staatliche Registrierung und Liquidation (Auflösung) der Wirtschaftssubjekten“ ist die Registrierungsprozedur für die juristischen Personen mit dem Status der Unternehmen mit ausländischen Investitionen je nach den Fristen und dem Bestand den gegebenen Unterlagen dem allgemeinen Registrierungsprozedur angenähert und wird im desselben Verfahren durchgeführt. Die Besonderheit, wie es oben erwähnt wurde, besteht darin, dass das Stammkapitall der gegründeten juristischen Person (außer offener AG) nach der staatlichen Registrierung gebildet wird, was ermöglicht ungehindert die Sacheinlage hereinzubringen oder die Gelder in ausländischer Währung für das Stammkapitall der juristischen Person schon auf gewöhnliche Währungskonto zu überweisen. Dabei muss man auch die Normen des Investitiongesetzbuches berücksichtigen. 

 

In betrachtetem Fall wird es zu der Bezeichnung der Unternehmensform hinzugefügt, dass diese juristische Person „ausländische“  (d.h., dass ausländischer Kapital 100% bildet) oder „gemeinsame“ (wenn es neben dem ausländischen Kapital auch den Beitrag (Beiträge) oder die Aktie (Aktien) von belorussischen Gründer gibt) Unternehmen ist.

 

Eindeutig sagen, welche Variante für einen Ausländer optimal wird, kann man nur von den Umständen der konkreten Situation ausgehend.

 

 

2. Die Gründung der Repräsentanz der Ausländer in der Republik Belarus.

Die Repräsentanz einer ausländischen Organisation ist seine abgesonderte Abteilung, die im Gebiet der Republik Belarus niedergelassen wird, führt die Verteidigung und das Vertreten der Interessen von ausländischer Organisation durch und erfüllt andere rechtsmäßige Funktionen. Als solche Funktionen kann man insbesondere die Vornahme der Rechtsgeschäfte namens der ausländischen Organisation erwähnen.

 

Wenn man die rechtliche Lage der Repräsentanzen der ausländischen Organisationen kennzeichnet, sind zwei Nuance zu betonen:

  • die Repräsentanz hat den Status des Ausländers;
  • die Repräsentanz ist keine juristische Person.

 

Der zweite Umstand beschränkt die Businessführung von dem Ausländer durch die Repräsentanz. Die Repräsentanz der ausländischen Organisation darf sich mit der Unternehmenstätigkeit nur namens und im Auftrag der vertretenen Organisation beschäftigen.

 

Wenn die Tätigkeitsart, mit der der Ausländer in Belarus sich zu beschäftigen plant, eine Lizenz bedarf, kann der Ausländer jeweilige Lizenz nur falls vorhanden der Repräsentanz in der Republik Belarus erhalten.

 

Die Repräsentanz der Ausländer in der Republik Belarus wird auf die bestimmte Frist eröffnet, die in dem jeweiligen Antrag festgelegt wird. Früher betrug die maximale Frist, auf die man die Repräsentanz eröffnen darf, 3 Jahre mit dem Recht der Verlängerung. Heute ist diese Beschränkung abgehoben.

 

Für die Ausstellung der Genehmigung auf die Eröffnung der Repräsentanz von der ausländischen Organisation in der Republik Belarus wird die Verwaltungsgebühr in Höhe etwa 800 USD pro Jahr erhoben, für die Repräsentanz der unkommerziellen Organisation – etwa 245 USD pro Jahr.

 

 

3. Die Arbeit durch einen abhängigen Agenten

 

Die Tätigkeit der ausländischen Organisation in Belarus ohne die Eröffnung der Repräsentanz ist grundsätzlich verboten. Ausnahme daraus:

 

- Die Tätigkeit durch eine Organisation oder natürliche Person, die als ständige Vertretung der ausländischen Organisation laut dem Gesetz „Über den Ertragssteuer“ anerkannt wird.

 

Diese Variante nennt man auch die Arbeit durch den abhängigen Agenten (oder durch den Agenten mit abhängigem Status).

 

Dem Gesetz „Über den Ertragssteuer“ zufolge versteht man zu den Zwecken der Besteuerung unter der ständigen Vertretung der ausländischen Organisation in Belarus eine Organisation oder eine natürliche Person, die seine Tätigkeit namens der ausländischer Organisation und (oder) in seiner Interessen führt und (oder) hat und anwendet die Befugnisse der ausländischer Organisation auf die Vertragsschluss  oder Vereinbarung der wesentlichen Bedingungen der Verträge.

 

Nach dem Beschluss des Präsidiums des Obersten Wirtschaftsgericht vom 03.06.2004 N 19 wird die rechtliche Lage des Agenten mit abhängigen Status nach folgenden Kriterien bestimmt:

- die vertragliche Beziehungen mit der ausländischen Organisation für die Vertretung seiner Interessen und für die Vornahme der Handlungen zu seiner Gunsten und in seinen Interesen in der Republik Belarus;

- systematische Anwendung den Befugnissen, an die der Agent von der ausländischen Organisation bevollmächtigt ist, für die Geschäftsabschluss namens der vertretenen Organisation, für die Vereinbarung namens dieser Organisation der wesentlichen Bedingungen der Verträge;

- Erschaffung der Rechtsfolgen für die ausländische Organisation.

 

Dabei weist das Plenum des OWGs darauf hin, dass die Normen der internationalen Verträge andere Kriterien der rechtlichen Lage des Agenten mit abhängigen Status festlegen können.

 

Wenn der Agent im Verhältnis zu der ausländischen Organisation nicht nur in Rahmen seiner Haupttätigkeit handelt, sondern auch als die Person, die auf Vertragsschluss und Vertreten der Interessen dieser ausländischen Organisation in der Republik Belarus bevollmächtigt ist, dann bildet diese Tätigkeit ständige Vertretung für die Zwecken der Besteuerung.

 

Wenn die ausländische Organisation die Unternehmertätigkeit in der Republik Belarus durch den Geschäftsvermittler (Börsenmakler oder anderen Agenten mit unabhängigem Status, der auf Grund des jeweiligen Vertrags handelt) führt, der auf die Führung den Verhandlungen und die Unterzeichnung der Verträge namens der ausländischen Organisation nicht bevollmächtigt ist, also  bildet diese Tätigkeit keine ständige Vertretung für die Zwecken der Besteuerung.

 

Dabei sagt das Plenum des OWGs, dass in den internationalen Vereinbarungen die Ausnahmen aus den allgemeinen Regeln berücksichtigt werden können.

 

Das Vorhandensein bei der ausländischen Organisation des Agenten mit abhängigem Status erlaubt für solche Organisation keine Repräsentanz in der Republik Belarus zu eröffnen. In diesem Fall meldet sich der Agent mit abhängigem Status bei den Steuerorganen an, ohne die Genehmigung des Außenministeriums zu erhalten.

 

Welche Form der Businessführung passt für den Ausländer?

Es gibt keine gleiche Antwort auf diese Frage für alle Situationen und alle Ausländer. Konkreten Ratschlag für den Ausländer kann man nur auf dem Grund  der Analyse jedes konkreten Falls geben.

Jedoch sind gewisse allgemeine Momente auszuzeichnen.

 

In erster Linie ist die Wahl des Forms von  Businessführung auf:

1. Wahl zwischen der Arbeit mit dem Agenten und der Gründung eigener Struktur in Belarus;

2. Wahl zwischen der Gründung der Juristischen Person und der Eröffnung eigener Repräsentanz

zu teilen.

 

Was betrifft der ersten Wahlsituation, dann folgende Momenten zweifellos dazu gehören. Die Arbeit mit dem Agenten (eine juristische oder natürliche Person der Republik Belarus) fordert von dem Ausländer weniger Beteiligung und weniger Investitionen. Zugleich ist es schwieriger, den Agenten zu kontrollieren, und er kann in jedem Moment in freies Floaten weggehen oder in Beziehungen mit Konkurrenten eintreten. Im Vertrag zwischen Ausländer und Agenten kann man berücksichtigen, dass einseitige Vertragsauflösung von der Seite des Agenten unmöglich ist, und dass er keine ähnliche Vertragsbeziehungen mit anderen Ausländer haben darf, doch im Falle der Nichteinhaltung von dem Agenten dieser Forderungen kann der Ausländer seine Interesse nur im Gericht schützen.

 

Was betrifft die Wahl der Organisationsform, die der Ausländer in Belarus gründen kann, es kommt von den Zwecken an, für die der Ausländer seine eigene Struktur in Belarus zu gründen plant.

 

Wie wir schon oben hingewiesen haben, die Repräsentanz hat gekürzte rechtliche Status, was hindert die vollständige kommerzielle Tätigkeit des Ausländers in Belarus zu führen.

Außerdem die Ausgaben für die Eröffnung und Aufrechterhaltung der Repräsentanz werden höher, als im Falle der Gründung der juristischen Person:

  • - die Repräsentanz wird auf die Frist eröffnet, die bei der Beantragung auf die Eröffnung der Repräsentanz bestimmt wird, d.h. wenn die Verwaltungsgebühr für 1 Jahr der Tätigkeit der Repräsentanz bezahlt ist, also die Genehmigung auf die Eröffnung der Repräsentanz für 1 Jahr ausgestellt wird, mit dem Recht der nachfolgenden Verlängerung dieser Frist unter der Bedingung, dass die Verwaltungsgebühr für jeden Jahr der Tätigkeit der Repräsentanz bezahlt wird (juristische Person wird auf die unbestimmte Frist gegründet);
  • - für die Eröffnung der Repräsentanz ist jährlich die Verwaltungsgebühr in Höhe etwa 800 USD zu bezahlen (für die Staatsregistrierung der juristischen Person ist einmalig die Verwaltungsgebühr in Höhe etwa 60 USD zu bezahlen);
  • - für die Verlängerung der Laufzeit der Repräsentanz ist die gleiche Verwaltungsgebühr zu bezahlen, wie bei der Eröffnung der Repräsentanz.

 

Die Tätigkeit der Repräsentanz der ausländischen Organisation wird mehr aufmerksam verfolgt – jede Repräsentanz der Ausländer ist verpflichtet, einmal pro 6 Monte dem Außenministerium die Rechenschaft über seine Tätigkeit abzulegen.

 

Noch eine negative Nuance bei der praktischen Verwendung der Repräsentanz ist die Beschränkung der Zahl der ausländische Staatsangehörige, die bei der Repräsentanz arbeiten dürfen. Heutzutage genehmigt das Außenministerium nur 3-5 Menschen. Und viele Ausländer streben jetzt bestimmten Teil von ihrem Business ins Ausland (auch in Belarus) zu verbringen und gerade ihren Arbeiter die Arbeit zu geben. Darum ist diese Beschränkung für manche Ausländer ausschlaggebend.

 

Es gibt auch bestimmte Nuance mit der Zollabwicklung der Waren, die die Repräsentanz der Ausländer einführt. Das macht die Warenhandel durch die Repräsentanz fast unmöglich.

 

Aus all dem lässt sich die Schlussfolgerung ziehen, dass:

 

  • - es für den Ausländer, der in Belarus Handel führen will, notwendig ist, die juristische Person hier zu gründen;
  • - man für die Erfüllung der Arbeiten und Dienstleistungen in Belarus sowohl die juristische Person gründen, als auch die Repräsentanz eröffnen kann (die Steuerlast wird gleich, die Aufrechterhaltung der Repräsentanz wird teurer);
  • - man für die unkommerzielle Tätigkeit in Belarus die Repräsentanz eröffnen kann.

 

Die einzige Variante, wann die Eröffnung der Repräsentanz mehr einträglich wird, als die juristische Person, ist solcher – der Ausländer gründet eine Struktur in Belarus für die Erbringung der Dienstleistungen seiner Hauptorganisation durch die belorussische Mitarbeiter. Typisches Beispiel – ausländische Software-Firma eröffnet die Repräsentanz in Belarus, werbt örtliche Programmierer, die bearbeiten die Bestellungen von der Hauptfirma, und ihr Lohn dafür bekommen.  

 

In diesem Fall überweist die Hauptfirma bestimmte Beträge Finanzierung, die Steuerfrei sind, und die Repräsentanz zahlt die Steuern und Pflichtausgaben nur aus dem Lohnfond seiner Mitarbeiter.






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